Das Berliner Testament ist beliebt – kann aber bei der Erbschaftsteuer erhebliche Nachteile mit sich bringen. Erfahren Sie, warum Freibeträge verloren gehen können und welche Alternativen sinnvoll sind.
Warum ein Berliner Testament steuerlich zum Nachteil werden kann
Das Berliner Testament gehört zu den beliebtesten Testamenten in Deutschland. Für viele Ehepaare wirkt es auf den ersten Blick wie die ideale Lösung: Stirbt ein Ehepartner, erbt zunächst der andere alles. Erst nach dessen Tod geht das Vermögen an die gemeinsamen Kinder.
Was nach einer einfachen und sicheren Regelung klingt, kann jedoch erhebliche steuerliche Nachteile haben. Vor allem dann, wenn Vermögen vorhanden ist, werden die persönlichen Freibeträge der Kinder häufig nicht optimal genutzt. Das kann dazu führen, dass am Ende deutlich mehr Erbschaftsteuer gezahlt werden muss, als eigentlich nötig gewesen wäre.
Was ist ein Berliner Testament?
Beim Berliner Testament setzen sich Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein. Die Kinder werden zunächst enterbt und erst nach dem Tod des zweiten Elternteils sogenannte Schlusserben.
Der große Vorteil liegt auf der Hand: Der überlebende Ehepartner ist finanziell abgesichert, ohne sich mit einer Erbengemeinschaft auseinandersetzen zu müssen.
Steuerlich lohnt sich jedoch ein genauer Blick.
Das Problem: Freibeträge der Kinder bleiben ungenutzt
Jedes Kind hat gegenüber jedem Elternteil einen persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro. Dieser Freibetrag kann grundsätzlich bei jedem Erbfall erneut genutzt werden.
Beim Berliner Testament erhalten die Kinder beim Tod des ersten Elternteils jedoch regelmäßig nichts. Dadurch bleibt ihr Freibetrag gegenüber dem zuerst verstorbenen Elternteil ungenutzt und verfällt.
Beim zweiten Erbfall erhalten die Kinder dann das gesamte Vermögen auf einmal. Dieses kann inzwischen deutlich höher sein, weil auch das Vermögen des überlebenden Ehepartners hinzugekommen ist oder sich das Vermögen weiterentwickelt hat.
Die Folge: Die Freibeträge reichen häufig nicht mehr aus und es fällt Erbschaftsteuer an.
Ein Praxisbeispiel
Ein Ehepaar besitzt ein Vermögen von 1,6 Millionen Euro und hat zwei Kinder. Jeder Ehepartner verfügt über Vermögen in Höhe von 800.000 Euro.
Für das vereinfachte Beispiel wird unterstellt, dass sich das Vermögen zwischen den beiden Erbfällen nicht verändert. Wertsteigerungen, Nachlassverbindlichkeiten und weitere Steuerbefreiungen bleiben unberücksichtigt.
Variante 1: Berliner Testament
Der Vater verstirbt zuerst. Aufgrund des Berliner Testaments wird die Mutter Alleinerbin und erhält den vollständigen Nachlass des Vaters in Höhe von 800.000 Euro.
Der persönliche Freibetrag der Ehefrau beträgt allerdings nur 500.000 Euro. Dass dennoch nicht zwingend Erbschaftsteuer entstehen muss, kann beispielsweise am steuerfreien Zugewinnausgleich oder an der Steuerfreiheit für das Familienwohnheim liegen. Zusätzlich kann dem überlebenden Ehegatten grundsätzlich ein besonderer Versorgungsfreibetrag zustehen, § 17 ErbStG. Dieser kann jedoch beispielsweise durch bestimmte Versorgungsbezüge gekürzt werden.
Ob die Übertragung der gesamten 800.000 Euro tatsächlich steuerfrei bleibt, hängt daher von den konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ab.
Nach dem ersten Erbfall verfügt die Mutter über:
eigenes Vermögen: 800.000 Euro
geerbtes Vermögen: 800.000 Euro
gesamtes Vermögen: 1,6 Millionen Euro
Die Kinder haben beim ersten Erbfall nichts erhalten. Ihre Freibeträge von jeweils 400.000 Euro gegenüber demVater bleiben damit ungenutzt.
Verstirbt später die Mutter, erben beide Kinder jeweils 800.000 Euro. Nach Abzug des Freibetrags von jeweils 400.000 Euro verbleibt bei jedem Kind ein steuerpflichtiger Erwerb von 400.000 Euro. Unter den vereinfachten Annahmen des Beispiels ergibt sich bei Steuerklasse I ein Steuersatz von 15 Prozent. Damit beträgt die Erbschaftsteuer rechnerisch:
steuerpflichtiger Erwerb je Kind: 400.000 Euro
Erbschaftsteuer je Kind: 60.000 Euro
Erbschaftsteuer insgesamt: 120.000 Euro
Variante 2: Steuerlich optimierte Nachfolge
Statt die Mutter zur alleinigen Erbin einzusetzen, wird der Nachlass des Vaters auf die Mutter und die beiden Kinder verteilt. Die Mutter erhält beispielsweise 400.000 Euro. Die beiden Kinder erhalten jeweils 200.000 Euro.
Der Nachlass des Vaters von insgesamt 800.000 Euro ist damit vollständig verteilt:
Mutter: 400.000 Euro
erstes Kind: 200.000 Euro
zweites Kind: 200.000 Euro
Die Erwerbe der Kinder liegen jeweils innerhalb ihres persönlichen Freibetrags von 400.000 Euro. Beim ersten Erbfall fällt für sie deshalb keine Erbschaftsteuer an. Auch der Erwerb der Mutter liegt mit 400.000 Euro innerhalb ihres persönlichen Freibetrags von 500.000 Euro.
Nach dem ersten Erbfall verfügt die Mutter nun über:
eigenes Vermögen: 800.000 Euro
geerbtes Vermögen: 400.000 Euro
gesamtes Vermögen: 1,2 Millionen Euro
Verstirbt später die Mutter, erhalten die beiden Kinder jeweils 600.000 Euro. Nach Abzug ihres jeweiligen Freibetrags von 400.000 Euro verbleibt pro Kind ein steuerpflichtiger Erwerb von 200.000 Euro. Unter den vereinfachten Annahmen des Beispiels ergibt sich folgende Steuer:
steuerpflichtiger Erwerb je Kind: 200.000 Euro
Erbschaftsteuer je Kind bei einem Steuersatz von 11 Prozent: 22.000 Euro
Erbschaftsteuer insgesamt: 44.000 Euro
Der steuerliche Unterschied
Im Beispiel entsteht auch bei der frühzeitigen Beteiligung der Kinder noch Erbschaftsteuer. Sie lässt sich nicht vollständig vermeiden, weil ein Teil des väterlichen Vermögens zunächst auf die Mutter übergeht und später gemeinsam mit ihrem eigenen Vermögen an die Kinder vererbt wird.
Der Unterschied fällt dennoch deutlich aus:
Berliner Testament: insgesamt rund 120.000 Euro Erbschaftsteuer
Beteiligung der Kinder beim ersten Erbfall: insgesamt rund 44.000 Euro Erbschaftsteuer
rechnerische Steuerersparnis: rund 76.000 Euro
Das Beispiel zeigt: Die steuerliche Optimierung besteht nicht zwangsläufig darin, sämtliche Freibeträge vollständig auszuschöpfen und jede Steuer zu vermeiden. Entscheidend ist eine ausgewogene Verteilung. Die Absicherung des überlebenden Ehepartners muss ebenso berücksichtigt werden wie die Freibeträge der Kinder und die voraussichtliche Höhe des späteren Nachlasses.
Bedeutet das, dass ein Berliner Testament grundsätzlich schlecht ist?
Nein. Das Berliner Testament erfüllt in vielen Familien einen wichtigen Zweck. Gerade wenn der überlebende Ehepartner wirtschaftlich umfassend abgesichert werden soll oder minderjährige Kinder vorhanden sind, kann diese Gestaltung sinnvoll sein.
Problematisch wird es vor allem bei größeren Vermögen. Dann lohnt sich eine individuelle Nachfolgeplanung, die sowohl die Versorgung des Ehepartners als auch die steuerlichen Auswirkungen berücksichtigt.
Oft lassen sich beide Ziele miteinander verbinden.
Welche Alternativen gibt es?
Je nach Vermögensstruktur und familiärer Situation kommen beispielsweise folgende Gestaltungen in Betracht:
Kombination aus Ehegattenerbrecht und Erbeinsetzung der Kinder
Vermächtnislösungen zugunsten der Kinder
Vor- und Nacherbschaft
Pflichtteilsklauseln
Vorweggenommene Vermögensübertragungen zu Lebzeiten
Individuelle Nachfolgekonzepte mit Testament und Schenkungsstrategie
Welche Lösung die richtige ist, hängt immer von den persönlichen Zielen und der Vermögensstruktur ab.
Fazit
Das Berliner Testament ist einfach, bekannt und in vielen Fällen sinnvoll. Gleichzeitig kann es dazu führen, dass wertvolle Freibeträge der Kinder beim ersten Erbfall ungenutzt bleiben. Gerade bei größeren Vermögen entstehen dadurch häufig vermeidbare steuerliche Belastungen.
Wer Vermögen generationenübergreifend erhalten möchte, sollte deshalb nicht nur regeln, wer erbt, sondern auch wann und in welchem Umfang Vermögen übertragen wird. Eine durchdachte Nachfolgeplanung verbindet die Absicherung des Ehepartners mit einer steuerlich effizienten Vermögensübertragung – und sorgt dafür, dass möglichst viel Vermögen bei der Familie bleibt.
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