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Erbt der Ehepartner
automatisch?

Ein weit verbreiteter Irrtum im Erbrecht

"Wir sind doch verheiratet. Dann erbt mein Ehepartner doch automatisch alles." 

Diesen Satz hören wir in der Beratung regelmäßig. Und genau hier beginnt eines der größten Missverständnisse im deutschen Erbrecht. 

Denn entgegen der weit verbreiteten Annahme gehört der Ehepartner nicht in eine gesetzliche Erbordnung (Verwandschaftsverhältnis). Stattdessen hat er ein eigenes gesetzliches Erbrecht, das unabhängig von der Verwandtenerbfolge im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist. 

Der Unterschied klingt zunächst juristisch. In der Praxis entscheidet er jedoch häufig darüber, wer welchen Anteil am Nachlass erhält – und kann erhebliche Auswirkungen auf die Familie und die Vermögensnachfolge haben.

Die gesetzliche Erbfolge gilt nur für Verwandte

Die gesetzliche Erbfolge richtet sich grundsätzlich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser. 

Dabei werden die Erben in sogenannte Ordnungen eingeteilt: 

  • Erben erster Ordnung sind die Kinder und deren Nachkommen (Enkel, Urenkel).

  • Erben zweiter Ordnung sind Eltern sowie Geschwister und deren Nachkommen (Neffen, Nichten).

  • Erst wenn keine Erben einer höheren Ordnung vorhanden sind, kommen Angehörige der nächsten Ordnung zum Zug.

Der Ehepartner taucht in dieser Reihenfolge jedoch nicht auf. Das bedeutet aber keineswegs, dass er leer ausgeht.

Der Ehepartner hat ein eigenes gesetzliches Erbrecht

Das Bürgerliche Gesetzbuch räumt dem überlebenden Ehepartner ein eigenständiges Erbrecht ein. Dieses besteht neben dem Erbrecht der Verwandten. Der Ehegatte wird also nicht aufgrund der gesetzlichen Erbfolge Erbe, sondern aufgrund einer besonderen gesetzlichen Regelung. 

Wie groß dieser Erbteil ausfällt, hängt insbesondere von zwei Faktoren ab: 

  • Welche Verwandten des Verstorbenen noch leben.

  • In welchem Güterstand die Ehe geführt wurde.

Gerade der zweite Punkt wird häufig unterschätzt. 

Warum der Güterstand so wichtig ist

Die meisten Ehepaare leben automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In diesem Fall erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehepartners pauschal um ein Viertel. 

Dadurch ergeben sich häufig folgende Konstellationen: 

  • Neben Kindern erhält der Ehepartner regelmäßig die Hälfte des Nachlasses. 

  • Sind keine Kinder vorhanden, können Eltern oder Geschwister des Verstorbenen ebenfalls am Nachlass beteiligt sein. 

Viele Ehepartner gehen deshalb irrtümlich davon aus, dass sie Alleinerben werden. Tatsächlich entstehen jedoch häufig Erbengemeinschaften mit den Kindern oder – wenn keine Kinder vorhanden sind – mit weiteren Verwandten.

Ein einfaches Beispiel aus der Praxis

Ein Ehepaar ist verheiratet und hat zwei gemeinsame Kinder. Ein Testament existiert nicht. Nach dem Tod eines Ehepartners erbt der überlebende Ehegatte nicht allein. Stattdessen erhält er aufgrund seines gesetzlichen Erbrechts einen Anteil am Nachlass. Die beiden Kinder werden ebenfalls Erben. 

Die Folge: Es entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft. Das kann insbesondere dann problematisch werden, wenn zum Nachlass Immobilien oder ein Unternehmen gehören. Viele Entscheidungen können dann nur gemeinsam getroffen werden. 

Warum ein Testament trotzdem wichtig bleibt

Das gesetzliche Erbrecht sorgt zwar für eine Grundabsicherung des Ehepartners. Es bildet jedoch nur einen allgemeinen gesetzlichen Standard ab und berücksichtigt weder familiäre Besonderheiten noch persönliche Wünsche. 

Wer beispielsweise 

  • den Ehepartner zunächst allein absichern möchte,

  • Patchwork-Familien hat,

  • Unternehmensvermögen übertragen will oder

  • spätere Streitigkeiten vermeiden möchte, 

sollte seine Nachfolge individuell regeln. 

Ein Testament oder ein Erbvertrag schafft hier Klarheit und ermöglicht eine Gestaltung, die zur eigenen Familie und Vermögenssituation passt. 

Fazit

Der Ehepartner gehört nicht zur gesetzlichen Erbfolge im eigentlichen Sinne. Stattdessen besitzt er ein eigenes gesetzliches Erbrecht, das neben den Erbrechten der Verwandten besteht. 

Dieser Unterschied mag auf den ersten Blick nur juristisch wirken. In der Praxis entscheidet er jedoch häufig darüber, wer tatsächlich Erbe wird und welche Vermögenswerte gemeinsam verwaltet werden müssen. 

Wer sicherstellen möchte, dass der überlebende Ehepartner so abgesichert ist, wie es den eigenen Vorstellungen entspricht, sollte sich nicht auf gesetzliche Regelungen verlassen. Eine frühzeitige Nachfolgeplanung schafft Klarheit, vermeidet Konflikte und gibt allen Beteiligten Sicherheit.

Jetzt Kontakt aufnehmen – wir freuen uns auf das Gespräch mit Ihnen.

Unsere Experten

Oliver Büttner
Oliver Büttner

Oliver Büttner

Geschäftsführer, Steuerberater und Fachberater (DStV e.V.)

Anja Neunaber
Anja Neunaber

Anja Neunaber

Beraterin für Vermögenssicherung

Stefanie Kesser
Stefanie Kesser

Stefanie Kesser

Beraterin für Nachfolge und Vermögenssicherung