Kindergeld ist für Familien eine wichtige finanzielle Unterstützung. Im Jahr 2026 beträgt es monatlich 259 Euro je Kind. Bis zum 18. Geburtstag wird Kindergeld grundsätzlich ohne weitere Voraussetzungen gezahlt. Für volljährige Kinder kann der Anspruch insbesondere während einer Berufsausbildung, einer Übergangszeit, bei einem fehlenden Ausbildungsplatz oder während eines Freiwilligendienstes bis zum 25. Geburtstag fortbestehen.
Kindergeld kann für leibliche und adoptierte Kinder sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch für Pflegekinder und in den Haushalt aufgenommene Stief- oder Enkelkinder gezahlt werden. Vom Kindergeld zu unterscheiden sind der steuerliche Kinderfreibetrag und der einkommensabhängige Kinderzuschlag.
Ob auch ein Fernlehrgang als Berufsausbildung anerkannt werden kann, entschied das Finanzgericht Münster mit Gerichtsbescheid vom 6. Mai 2026, Az. 9 K 2730/25 Kg.
Fernlehrgang zur Fotodesignerin
Eine junge Frau absolvierte einen 18-monatigen Fernlehrgang zur geprüften Fotodesignerin. Der Anbieter ging von einem durchschnittlichen Lernaufwand von rund sieben Stunden pro Woche aus. Die Familienkasse lehnte das Kindergeld wegen des geringen zeitlichen Umfangs ab.
Das Finanzgericht Münster erkannte den Fernlehrgang dagegen als Berufsausbildung an. Eine bestimmte Mindestzahl an Wochenstunden sei nicht erforderlich. Entscheidend sei vielmehr, ob das Kind mit der Bildungsmaßnahme ein konkretes Berufsziel verfolgt und den Fernlehrgang ernsthaft und nachhaltig betreibt.
Im entschiedenen Fall sprachen insbesondere der strukturierte Lehrplan, die berufsbezogenen Inhalte sowie die regelmäßig bearbeiteten und bewerteten Einsendeaufgaben für eine ernsthafte Ausbildung.
Nachweise sind entscheidend
Wer Kindergeld bei einem Fernlehrgang beantragt, sollte die tatsächliche Teilnahme sorgfältig dokumentieren. Geeignete Nachweise sind beispielsweise:
Lehrgangsvertrag und Teilnahmebescheinigungen,
Lehr- und Modulpläne,
bearbeitete Einsendeaufgaben sowie
Bewertungen und Prüfungsergebnisse.
Eine bloße Anmeldung reicht in der Regel nicht aus.
Fazit
Ein Fernlehrgang kann auch bei wenigen Wochenstunden als Berufsausbildung gelten. Entscheidend ist nicht allein der zeitliche Umfang, sondern die nachweisbare und ernsthafte Vorbereitung auf ein konkretes Berufsziel.
Quelle: FG Münster, Gerichtsbescheid vom 06.05.2026 – 9 K 2730/25 Kg
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.
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