Direkt zur Hauptnavigation springen Direkt zum Inhalt springen
Telefon und Sprechblase als Icon

Dienstwagen:
Falsche Kilometerangaben
können Steuerhinterziehung sein

Wer einen Dienstwagen auch privat und für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nutzen darf, muss sich mit dem geldwerten Vorteil beschäftigen. Welche Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dabei zugrunde gelegt wird, kann erhebliche Auswirkungen auf die Lohn- und Einkommensteuer haben. 

Ein aktuelles Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts zeigt: Wer gegenüber dem Arbeitgeber bewusst eine zu geringe Entfernung angibt, riskiert nicht nur eine Steuernachzahlung. Unter Umständen kann sogar der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt sein. Das Urteil vom 21. Januar 2026 (Az. 3 K 78/24) ist rechtskräftig.

22 Kilometer angegeben – tatsächlich waren es 99

Im entschiedenen Fall stellte der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter einen Dienstwagen zur Verfügung. Dieser durfte das Fahrzeug sowohl privat als auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen. Die Privatnutzung wurde nach der sogenannten 1-%-Regelung versteuert. Zusätzlich berücksichtigte der Arbeitgeber für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte monatlich 0,03 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer. 

Der Arbeitnehmer hatte seinem Arbeitgeber hierfür eine Entfernung von lediglich 22 Kilometern genannt. Tatsächlich betrug die einfache Strecke jedoch 99 Kilometer. 

Der Arbeitgeber vertraute auf die Angaben seines Mitarbeiters und berechnete den geldwerten Vorteil entsprechend auf Basis der 22 Kilometer. Dadurch fiel der steuerpflichtige Arbeitslohn zu niedrig aus und es wurde zu wenig Lohnsteuer einbehalten.

Andere Kilometerangaben in der Steuererklärung

Besonders problematisch wurde der Fall durch die Einkommensteuererklärungen des Arbeitnehmers. 

Während gegenüber dem Arbeitgeber lediglich 22 Kilometer angegeben worden waren, machte der Arbeitnehmer in seinen Steuererklärungen Fahrten über jeweils 99 Kilometer geltend. Zusätzlich erklärte er teilweise bis zu 222 Fahrten pro Jahr zur Arbeitsstätte. Nach den Feststellungen des Gerichts waren tatsächlich jedoch nur rund 120 Fahrten anzusetzen. 

Die tatsächliche Entfernung und die Anzahl der Fahrten wurden dem Finanzamt erst im Rahmen von Ermittlungen der Steuerfahndung bekannt. Das Finanzgericht sah darin nachträglich bekannt gewordene Tatsachen, die eine Änderung der bisherigen Steuerbescheide ermöglichten.

Wann falsche Angaben zur Steuerhinterziehung führen können

Nach Auffassung des Gerichts waren die unzutreffenden Angaben nicht lediglich ein Versehen. 

Wer seinem Arbeitgeber bewusst eine deutlich zu geringe Entfernung mitteilt, weiß regelmäßig, dass dadurch der geldwerte Vorteil niedriger ausfällt. Entsprechend wird auch weniger Lohnsteuer einbehalten. 

Problematisch wird es insbesondere dann, wenn später in der Einkommensteuererklärung andere Angaben gemacht werden oder die fehlerhaften Lohndaten übernommen werden, ohne die Abweichungen gegenüber dem Finanzamt aufzuklären. In solchen Fällen kann nach den Umständen des Einzelfalls der Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 AO erfüllt sein.

Dabei muss ein Arbeitnehmer die steuerlichen Berechnungen nicht bis ins letzte Detail kennen. Für einen Vorsatz kann es nach Auffassung des Gerichts bereits ausreichen, wenn die steuerlichen Auswirkungen aufgrund der eigenen Kenntnisse, Erfahrungen oder der erhaltenen Lohnabrechnungen im Wesentlichen erkennbar sind.

Was bedeutet das für die Praxis?

Das Urteil macht deutlich: Angaben gegenüber dem Arbeitgeber sind steuerlich keineswegs nebensächlich. Arbeitnehmer sollten insbesondere bei einem Umzug, einer Änderung der ersten Tätigkeitsstätte oder anderen Veränderungen prüfen, ob die beim Arbeitgeber hinterlegte Entfernung noch korrekt ist. 

Gleichzeitig lohnt sich auch für Arbeitgeber ein genauer Blick auf die Prozesse rund um Dienstwagen. Denn die Lohnabrechnung kann letztlich nur so richtig sein wie die Daten, die ihr zugrunde liegen. 

Unser Tipp: Stimmen die in der Lohnabrechnung berücksichtigten Entfernungen und die Angaben in der Einkommensteuererklärung nicht überein, sollte geklärt werden, weshalb. Gerade bei größeren Abweichungen kann aus einer vermeintlichen Kleinigkeit schnell ein steuerlich ernstes Thema werden. 

Bei Fragen rund um die steuerliche Behandlung von Dienstwagen unterstützen wir dabei, die individuelle Situation einzuordnen und die richtigen Angaben für Lohnabrechnung und Steuererklärung sicherzustellen.

Jetzt Kontakt aufnehmen – wir freuen uns auf das Gespräch.