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3 Mythen rund um
die Erbschaft- und Schenkungsteuer

Mythos 1: „Unter dem Freibetrag 
muss ich nichts melden.“

Falsch – die Anzeige des Erwerbs ist grundsätzlich Pflicht. 

Oft wird angenommen, dass eine Schenkung oder Erbschaft unterhalb der gesetzlichen Freibeträge nicht dem Finanzamt gemeldet werden muss. Tatsächlich gilt: Jeder Erwerb (Schenkung oder Erbschaft) muss innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis schriftlich beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden (§ 30 ErbStG). Eine Ausnahme von dieser Anzeigepflicht besteht nur, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Erwerb basiert auf einer Verfügung von Todes wegen (z.B. Testament), die durch ein deutsches Gericht, einen Notar oder Konsul eröffnet wurde,

  • das Verwandtschaftsverhältnis eindeutig daraus hervorgeht,

  • kein Grundvermögen, Betriebsvermögen, Gesellschaftsanteile oder Auslandsvermögen enthalten ist. 

In allen anderen Fällen gilt: Anzeige ist Pflicht – unabhängig von der Höhe.

Das zuständige Finanzamt 

Das zuständige Finanzamt für die Erbschaftsteuer ist das Finanzamt am letzten Wohnsitz des Erblassers.

Im Rahmen von Schenkungen ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Schenker (Geber) seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. 

Und wer meldet es? 

Im Rahmen von Schenkungen sind sowohl der Beschenkte als auch der Schenker verpflichtet, den Erwerb bzw. die Schenkung dem zuständigen Finanzamt zu melden. Handelt es sich um eine Erbschaft, hat die Anzeige von den Erben zu erfolgen. Nach der Anzeige entscheidet das Finanzamt, ob eine Steuererklärung erforderlich ist. Die Aufforderung erfolgt immer schriftlich. Wann die Aufforderung kommt, ist wiederum abhängig vom Finanzamt und dessen Auslastung. 

Mythos 2: „Es ist egal, wer die Schenkungsteuer zahlt.“

Teilweise richtig – hier steckt Potenzial für Schenkungsteuer Gestaltung.

Grundsätzlich sind sowohl Schenker als auch Beschenkter Steuerschuldner. Aber: Übernimmt der Schenker die Steuer, gilt das wiederum als weitere Schenkung.

Das eröffnet Gestaltungsspielräume und kann unter Umständen zu einem günstigeren Ergebnis führen: 

Beispiel: Die Tochter T will ihrer Mutter M einen Geldbetrag in Höhe von 500.000 € zuwenden. Die hierauf anfallende Steuer trägt die Mutter. 

Geldschenkung500.000,00 €
Persönlicher Freibetrag Mutter./. 20.000,00 €
Steuerpflichtiger Erwerb480.000,00 €
Schenkungsteuer (25%)./. 120.000,00 €
Verbleibende Netto-Schenkung380.000,00 €

Im Beispielsfall verbleibt der Mutter von der Schenkung seitens der Tochter nach Abzug der Steuern ein Nettobetrag in Höhe von 380.000 € (500.000 € abzgl. 120.000 € Steuern). Die zu zahlende Schenkungsteuer beläuft sich auf 120.000 €.

Abwandlung: Die Tochter T schenkt nur den Nettobetrag (380.000 €) an ihre Mutter. Im Gegenzug übernimmt sie die auf die Schenkung anfallende Steuer.

Geldschenkung380.000,00 €
Persönlicher Freibetrag Mutter./. 20.000,00 €
Steuerpflichtiger Erwerb360.000,00 €
Schenkungsteuer (25%)90.000,00 €
Geldzuwendung380.000,00 € 
Zzgl. übernommene Schenkungsteuer90.000,00 € 
Bereicherung470.000,00 €  
Persönlicher Freibetrag Mutter./. 20.000,00 €  
Steuerpflichtiger Erwerb450.000,00 €      
Schenkungsteuer (25%)112.500,00 €       

In der Abwandlung erhält die Mutter ebenfalls eine Schenkung in Höhe von 380.000 €. Durch die Übernahme der Schenkungsteuer entsteht für die Schenkung jedoch „nur“ eine steuerliche Belastung in Höhe von 112.500 €. Im Ergebnis konnten so 7.500 € Steuern gespart werden. 

Durch kluge Gestaltung kann die Steuerlast reduziert werden – solche Modelle sollten jedoch immer individuell geprüft werden. 

Mythos 3: „Ein Testament brauche ich nicht – meine Kinder erben sowieso.“

Das greift zu kurz – insbesondere bei der gesetzlichen Erbfolge.

Ohne eine Regelung (z.B. Testament) greift automatisch die gesetzliche Erbfolge. Diese berücksichtigt zwar die eigenen, leiblichen Kinder – nicht jedoch automatisch Stiefkinder.

Gerade in Patchwork-Familien kann das zu unerwarteten und oft konfliktreichen Ergebnissen führen. Denn Stiefkinder gehen leer aus, sofern diese nicht adoptiert und/oder keine weiteren Regelungen getroffen wurden! Besteht die Familie sowohl aus angeheirateten als auch gemeinsamen Kindern, kann ohne eine Regelung im Erbfall schnell ein Ungerechtigkeitsgefühl aufkommen und sowohl den Familienfrieden als auch die angedachte gleichmäßige Absicherung aller Kinder nachhaltig schaden. 

Gut zu wissen: Steuerlich sind Stiefkinder den leiblichen Kindern gleichgestellt und profitieren vom gleichen Freibetrag.

Jetzt Kontakt aufnehmen – wir freuen uns auf das Gespräch mit Dir.

Unsere Experten

Oliver Büttner
Oliver Büttner

Oliver Büttner

Geschäftsführer, Steuerberater und Fachberater (DStV e.V.)

Anja Neunaber
Anja Neunaber

Anja Neunaber

Beraterin für Vermögenssicherung

Stefanie Kesser
Stefanie Kesser

Stefanie Kesser

Beraterin für Nachfolge und Vermögenssicherung