
In den vergangenen Jahren konnten sich viele Steuerpflichtige über einen kleinen Nebeneffekt der Corona-Pandemie freuen: Für die Abgabe der Einkommensteuererklärung blieb deutlich mehr Zeit als gewohnt. Mit dem Veranlagungsjahr 2025 endet diese Sonderregelung jedoch endgültig. Ab jetzt gelten wieder die regulären Fristen wie vor Corona.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie Ihre Einkommensteuererklärung erstellen, muss die Steuererklärung für das Jahr 2025 grundsätzlich bis zum 28. Februar 2027 beim Finanzamt eingereicht werden. Damit verkürzt sich die Abgabefrist gegenüber den Vorjahren spürbar.
Warum wurden die Fristen verlängert?
Während der Corona-Pandemie mussten Steuerberater, Unternehmen und die Finanzverwaltung zahlreiche zusätzliche Aufgaben bewältigen. Neben den regulären Steuererklärungen kamen unter anderem Corona-Hilfen, Kurzarbeitergeldregelungen und ständig neue gesetzliche Vorgaben hinzu.
Um diese Mehrbelastung abzufedern, verlängerte der Gesetzgeber die Abgabefristen für mehrere Veranlagungsjahre. Die Regelung war jedoch von Anfang an nur als vorübergehende Entlastung gedacht. Seitdem wurden die Fristen Schritt für Schritt wieder verkürzt.
Die Entwicklung im Überblick
| VERANLAGUNGSJAHR | ABGABEFRIST BEI STEUERLICHER BERATUNG |
| 2020 | 31.08.2022 |
| 2021 | 31.08.2023 |
| 2022 | 31.07.2024 |
| 2023 | 02.06.2025 |
| 2024 | 30.04.2026 |
| 2025 | 28.02.2027 |
Fazit: Rechtzeitig Belege einreichen
Der Corona-Fristbonus ist Geschichte. Damit die Steuererklärung nicht zur Last-Minute-Aktion wird, sollten Ihre Unterlagen künftig frühzeitig bei Ihrem Steuerberater oder Ihrer Steuerberaterin eingehen. Das spart Zeit, vermeidet Rückfragen und sorgt für eine stressfreie Bearbeitung.
Ab dem Veranlagungsjahr 2025 gelten wieder die regulären Abgabefristen. Wer seine Unterlagen rechtzeitig einreicht, ist auch ohne Corona-Sonderfristen bestens aufgestellt.
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