Einkommensteuer: Warum die Fahrtkosten nicht abzugsfähig sind
Die steuerliche Behandlung von Dienstreisen sorgt immer wieder für Diskussionen, insbesondere dann, wenn Arbeitnehmer statt eines Firmenwagens ihren Privatwagen nutzen.
Mit einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun klargestellt, dass ein Werbungskostenabzug bei Dienstreisen nicht möglich ist, wenn dem Arbeitnehmer bereits ein Firmenwagen zur Verfügung stand und keine beruflichen Gründe für die Nutzung des Privatwagens vorlagen. Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für Arbeitnehmer, die Dienstreisen steuerlich geltend machen möchten.
BFH: Privatwagen statt Firmenwagen kann teuer werden
Im entschiedenen Fall nutzte ein Arbeitnehmer für mehrere Dienstreisen seinen Privatwagen, obwohl ihm ein Firmenwagen auch für berufliche Fahrten überlassen worden war. Der Grund: Während seiner Dienstreisen sollte seine Ehefrau weiterhin den Firmenwagen privat nutzen können. Die entstandenen Kosten wollte der Kläger anschließend als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung absetzen.
Der BFH lehnte dies jedoch ab. Nach Auffassung der Richter seien die Aufwendungen zwar beruflich veranlasst gewesen, gleichzeitig aber auch privat motiviert. Damit berührten sie die private Lebensführung und galten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG als unangemessen.
Warum der Werbungskostenabzug abgelehnt wurde
Entscheidend war für das Gericht, dass dem Arbeitnehmer durch die Nutzung des Firmenwagens keine zusätzlichen Fahrtkosten entstanden wären. Ein ordentlicher und wirtschaftlich handelnder Steuerpflichtiger hätte daher den Firmenwagen genutzt und nicht den deutlich teureren Privatwagen eingesetzt.
Der BFH stellte außerdem klar: Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich frei entscheiden, welches Verkehrsmittel sie für Dienstreisen nutzen. Wird jedoch bewusst der Privatwagen genutzt, obwohl ein Firmenwagen bereitsteht, prüft das Finanzamt genauer, ob private Motive im Vordergrund stehen. Genau das war hier der Fall.
Bedeutung für Arbeitnehmer und Unternehmen
Das Urteil zeigt deutlich, dass Arbeitnehmer bei Dienstreisen sorgfältig prüfen sollten, welches Fahrzeug sie nutzen. Wer einen Firmenwagen zur Verfügung hat, kann zusätzliche Kosten für den Privatwagen künftig häufig nicht mehr steuerlich geltend machen. Besonders bei sogenannten „Über-Kreuz-Nutzungen“, also wenn Familienmitglieder den Firmenwagen privat verwenden, während der Arbeitnehmer mit dem Privatwagen reist, droht der Verlust des Werbungskostenabzugs.
Für Unternehmen schafft das Urteil ebenfalls mehr Klarheit im Bereich Werbungskosten, Einkommensteuer und Reisekostenabrechnung. Arbeitnehmer sollten deshalb Dienstreisen und Fahrzeugnutzung frühzeitig dokumentieren und steuerlich prüfen lassen.
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